ERWIDERUNGSSCHREIBEN AN DEN BAYERISCHEN LANDTAG ÜBER DIE MISSSTÄNDE IM BKH LOHR AM MAIN IM PSYCHIATRIE-SKANDAL THOMAS KREBS!

Zur informatorischen Äußerung im Antwortschreiben des StMAS vom 07.11.2025 (Frau Dr. G.)

Betreff: Beschwerde über die Forensische Abteilung des BKH Lohr am Main

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu der informatorischen Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit

und Soziales vom 07.11.2025 von der ich erst jetzt erfahren habe, nehme ich wie folgt

Stellung. Die Ausführungen des Ministeriums sind in wesentlichen Punkten unvollständig,

sachlich unzutreffend oder widersprechen rechtskräftigen gerichtlichen

Entscheidungen. Ich gehe im Folgenden Punkt für Punkt auf die Darstellungen des

Ministeriums ein.

1. Einleitende Darstellung – unzulässige

Vorverurteilung und Delegitimierung

Das Ministerium spricht durchgehend von „angeblich rechtswidrigen Vorgängen“,

vermeintlicher Nötigung“ und „angeblichen Folterhandlungen“. Diese Wortwahl ist wertendnicht neutral und widerspricht der Tatsache, dass mehrere der von mir

vorgetragenen Vorgänge bereits rechtskräftig als rechtswidrig festgestellt wurden.

Beispiel: – LG Würzburg, Beschluss vom 08.11.2023: „Der Antragsteller wurde durch die

verzögerte Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt.“ – LG Würzburg, Beschluss vom

12.07.2024: Postkontrolle rechtswidrig. – LG Würzburg, Beschluss vom 22.04.2024:

Fesselungen rechtswidrig. – LG Würzburg, Beschluss vom 02.08.2024: Rücknahme der

Lockerungsstufe rechtswidrig.

Die Formulierungen des Ministeriums sind daher unvereinbar mit der objektiven

Rechtslage.

2. Patientenakte – Darstellung des

Ministeriums widerspricht dem

Gerichtsbeschluss

Das Ministerium wiederholt die Schutzbehauptung der Klinik, Herr Krebs habe „keine

Angaben gemacht“ und „den Kontakt abgebrochen“. Dies steht im Widerspruch zum

Beschluss des LG Würzburg vom 08.11.2023, das ausdrücklich feststellt:

„Der Antrag auf Akteneinsicht hätte eigenständig und unverzüglich dem zuständigen Oberarzt

zur Kenntnisnahme und Entscheidung weitergeleitet werden müssen.“

Das Gericht hat also nicht Herrn Krebs, sondern die Klinik für die Verzögerung

verantwortlich gemacht.

Die Verzögerung betrug 16 Monate. Dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen § 630g

BGB.

3. Manipulierte Kriterien-Einschätzung –

Ministerium übernimmt unkritisch die

Darstellung der Klinik

Das Ministerium behauptet:

„Der Beurteilungsbogen sei nicht verfälscht worden.“

Dies ignoriert:

• die namentlich benannten Beteiligten,

• die Verweigerung der Unterschrift durch einen Pfleger,

• die Aufforderung der Psychologin zur Abänderung,

• das Verschwinden der Psychologin aus der Klinik unmittelbar nach dem Vorfall,

• die bis heute verweigerte Herausgabe der Urschrift.Das Ministerium verschweigt zudem, dass die Klinik keine datierte

Änderungskennzeichnung vorgenommen hat, obwohl § 630f Abs. 1 S. 2 BGB dies

zwingend verlangt.

4. Dokumente der Patientenakte – juristisch

falsche Darstellung des Ministeriums

Das Ministerium behauptet, folgende Dokumente seien nicht Teil der Patientenakte:

• Küchenübergabeprotokolle

• Reinigungsleistungsprotokolle

• Medikamentenblätter

• Stationsdienste

Dies ist juristisch falsch.

Nach § 630f BGB gehören alle behandlungsrelevanten Dokumente in die Patientenakte.

Wenn z. B. Medikamentengaben, Hygienezustände oder Stationsabläufe Einfluss auf die

Behandlung haben (und das haben sie), sind sie aktenrelevant.

Die Darstellung des Ministeriums ist daher rechtsfehlerhaft.

5. Postkontrolle – Darstellung des

Ministeriums unzutreffend

Das Ministerium behauptet:

„Die Maßnahme sei nur bis zum 18.06.2024 durchgeführt worden.“

Tatsächlich wurde die Post bis 26.06.2024 einbehalten. Mehrere Briefe wurden bis heute

nicht zurückgegeben.

Das LG Würzburg hat die Maßnahme als rechtswidrig aufgehoben.

Die Darstellung des Ministeriums ist daher unvollständig und objektiv falsch.

6. Lockerungsrücknahme – Ministerium

ignoriert die Rechtswidrigkeit

Das Ministerium erwähnt zwar die gerichtliche Aufhebung, geht aber nicht auf die

rechtswidrige Begründung ein:

• keine Eröffnung gegenüber Herrn Krebs,

• widersprüchliche Aussagen der Klinik,

• fehlende konkrete Begründung,• Belastung durch akute Augenerkrankung.

Das LG Würzburg hat die Rücknahme als rechtswidrig aufgehoben. Das Ministerium

verschweigt dies.

7. Augenärztliche Behandlung – Darstellung

des Ministeriums widerspricht den

Befunden

Das Ministerium behauptet:

„Herr Krebs sei stets zeitnah vorgestellt worden.“

Dies ist falsch.

Tatsächlich:

• erste Symptome am 16.02.2024,

• mehrfaches Bitten um Untersuchung,

• erst am 27.02.2024 Vorstellung in der Uniklinik,

• Diagnose: nAION, Papillenatrophie, Glaskörpertraktion,

• Optikertermin um über 7 Wochen verzögert.

Die Darstellung des Ministeriums ist daher unvereinbar mit den medizinischen

Unterlagen.

8. Drohung zur Medikamenteneinnahme –

Ministerium erklärt dokumentierten

Vorgang zur „subjektiven Wahrnehmung“

Das Ministerium behauptet:

„Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Drohung stattgefunden.“

Dies widerspricht:

• der dokumentierten Aussage des Oberarztes,

• der Aussage der Psychologin,

• der Tatsache, dass Lockerungen entzogen wurden,

• der Rechtsprechung des LG Würzburg, wonach Lockerungen kein

Disziplinierungsinstrument sind.

Die Darstellung des Ministeriums ist daher unhaltbar.

9. Fesselungen – Ministerium verharmlost

schwere Rechtsverstöße

Das Ministerium erwähnt die gerichtliche Aufhebung, verschweigt aber:

• 6 rechtswidrige Vollfesselungen mit Bauchgurt,

• fehlende Anordnung des Bauchgurts,

• fehlende Fluchtgefahr,

• EMRK-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK.

Die Darstellung ist unvollständig und irreführend.

10. Verlegung – Ministerium versucht,

Verantwortung umzudrehen

Besonders problematisch ist die Aussage:

„Der Petent und die Anwältin gehören einem ‚Kartell gegen § 63‘ an.“

Dies ist ein politischer Kampfbegriff, keine juristische Feststellung. Er dient der

Diskreditierung und ist in einer amtlichen Stellungnahme unzulässig.

11. Gesamtbewertung

Die informatorische Äußerung des Ministeriums:

• ignoriert rechtskräftige Gerichtsentscheidungen,

• übernimmt unkritisch die Darstellung der Klinik,

• enthält objektive Fehler,

• verengt gesetzliche Begriffe (z. B. Patientenakte),

• verharmlost rechtswidrige Maßnahmen,

• pathologisiert den Patienten,

• diskreditiert den Petenten,

• verschiebt Verantwortung.

Ein solches Vorgehen ist dem Anliegen des Petitionsrechts nicht angemessen.

12. Antrag

Ich bitte den Bayerischen Landtag daher:

1. 2. 3. die informatorische Äußerung des StMAS zurückzuweisen,

eine erneute, unabhängige Prüfung der vorgetragenen Sachverhalte anzuordnen,

die Fachaufsicht anzuweisen, die rechtswidrigen Vorgänge im BKH Lohr am Main

umfassend aufzuklären,4. die Klinik zu verpflichten,

o vollständige Akten vorzulegen,

o die Urschrift der Kriterien-Einschätzung herauszugeben,

o die fehlenden Briefe auszuhändigen,

o die Verantwortlichkeiten für die rechtswidrigen Maßnahmen zu benennen.

Mit freundlichen Grüßen

Der Vollstrecker

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