Zur informatorischen Äußerung im Antwortschreiben des StMAS vom 07.11.2025 (Frau Dr. G.)
Betreff: Beschwerde über die Forensische Abteilung des BKH Lohr am Main
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der informatorischen Äußerung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit
und Soziales vom 07.11.2025 von der ich erst jetzt erfahren habe, nehme ich wie folgt
Stellung. Die Ausführungen des Ministeriums sind in wesentlichen Punkten unvollständig,
sachlich unzutreffend oder widersprechen rechtskräftigen gerichtlichen
Entscheidungen. Ich gehe im Folgenden Punkt für Punkt auf die Darstellungen des
Ministeriums ein.
1. Einleitende Darstellung – unzulässige
Vorverurteilung und Delegitimierung
Das Ministerium spricht durchgehend von „angeblich rechtswidrigen Vorgängen“,
„vermeintlicher Nötigung“ und „angeblichen Folterhandlungen“. Diese Wortwahl ist wertend, nicht neutral und widerspricht der Tatsache, dass mehrere der von mir
vorgetragenen Vorgänge bereits rechtskräftig als rechtswidrig festgestellt wurden.
Beispiel: – LG Würzburg, Beschluss vom 08.11.2023: „Der Antragsteller wurde durch die
verzögerte Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt.“ – LG Würzburg, Beschluss vom
12.07.2024: Postkontrolle rechtswidrig. – LG Würzburg, Beschluss vom 22.04.2024:
Fesselungen rechtswidrig. – LG Würzburg, Beschluss vom 02.08.2024: Rücknahme der
Lockerungsstufe rechtswidrig.
Die Formulierungen des Ministeriums sind daher unvereinbar mit der objektiven
Rechtslage.
2. Patientenakte – Darstellung des
Ministeriums widerspricht dem
Gerichtsbeschluss
Das Ministerium wiederholt die Schutzbehauptung der Klinik, Herr Krebs habe „keine
Angaben gemacht“ und „den Kontakt abgebrochen“. Dies steht im Widerspruch zum
Beschluss des LG Würzburg vom 08.11.2023, das ausdrücklich feststellt:
„Der Antrag auf Akteneinsicht hätte eigenständig und unverzüglich dem zuständigen Oberarzt
zur Kenntnisnahme und Entscheidung weitergeleitet werden müssen.“
Das Gericht hat also nicht Herrn Krebs, sondern die Klinik für die Verzögerung
verantwortlich gemacht.
Die Verzögerung betrug 16 Monate. Dies ist ein schwerwiegender Verstoß gegen § 630g
BGB.
3. Manipulierte Kriterien-Einschätzung –
Ministerium übernimmt unkritisch die
Darstellung der Klinik
Das Ministerium behauptet:
„Der Beurteilungsbogen sei nicht verfälscht worden.“
Dies ignoriert:
• die namentlich benannten Beteiligten,
• die Verweigerung der Unterschrift durch einen Pfleger,
• die Aufforderung der Psychologin zur Abänderung,
• das Verschwinden der Psychologin aus der Klinik unmittelbar nach dem Vorfall,
• die bis heute verweigerte Herausgabe der Urschrift.Das Ministerium verschweigt zudem, dass die Klinik keine datierte
Änderungskennzeichnung vorgenommen hat, obwohl § 630f Abs. 1 S. 2 BGB dies
zwingend verlangt.
4. Dokumente der Patientenakte – juristisch
falsche Darstellung des Ministeriums
Das Ministerium behauptet, folgende Dokumente seien nicht Teil der Patientenakte:
• Küchenübergabeprotokolle
• Reinigungsleistungsprotokolle
• Medikamentenblätter
• Stationsdienste
Dies ist juristisch falsch.
Nach § 630f BGB gehören alle behandlungsrelevanten Dokumente in die Patientenakte.
Wenn z. B. Medikamentengaben, Hygienezustände oder Stationsabläufe Einfluss auf die
Behandlung haben (und das haben sie), sind sie aktenrelevant.
Die Darstellung des Ministeriums ist daher rechtsfehlerhaft.
5. Postkontrolle – Darstellung des
Ministeriums unzutreffend
Das Ministerium behauptet:
„Die Maßnahme sei nur bis zum 18.06.2024 durchgeführt worden.“
Tatsächlich wurde die Post bis 26.06.2024 einbehalten. Mehrere Briefe wurden bis heute
nicht zurückgegeben.
Das LG Würzburg hat die Maßnahme als rechtswidrig aufgehoben.
Die Darstellung des Ministeriums ist daher unvollständig und objektiv falsch.
6. Lockerungsrücknahme – Ministerium
ignoriert die Rechtswidrigkeit
Das Ministerium erwähnt zwar die gerichtliche Aufhebung, geht aber nicht auf die
rechtswidrige Begründung ein:
• keine Eröffnung gegenüber Herrn Krebs,
• widersprüchliche Aussagen der Klinik,
• fehlende konkrete Begründung,• Belastung durch akute Augenerkrankung.
Das LG Würzburg hat die Rücknahme als rechtswidrig aufgehoben. Das Ministerium
verschweigt dies.
7. Augenärztliche Behandlung – Darstellung
des Ministeriums widerspricht den
Befunden
Das Ministerium behauptet:
„Herr Krebs sei stets zeitnah vorgestellt worden.“
Dies ist falsch.
Tatsächlich:
• erste Symptome am 16.02.2024,
• mehrfaches Bitten um Untersuchung,
• erst am 27.02.2024 Vorstellung in der Uniklinik,
• Diagnose: nAION, Papillenatrophie, Glaskörpertraktion,
• Optikertermin um über 7 Wochen verzögert.
Die Darstellung des Ministeriums ist daher unvereinbar mit den medizinischen
Unterlagen.
8. Drohung zur Medikamenteneinnahme –
Ministerium erklärt dokumentierten
Vorgang zur „subjektiven Wahrnehmung“
Das Ministerium behauptet:
„Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Drohung stattgefunden.“
Dies widerspricht:
• der dokumentierten Aussage des Oberarztes,
• der Aussage der Psychologin,
• der Tatsache, dass Lockerungen entzogen wurden,
• der Rechtsprechung des LG Würzburg, wonach Lockerungen kein
Disziplinierungsinstrument sind.
Die Darstellung des Ministeriums ist daher unhaltbar.
9. Fesselungen – Ministerium verharmlost
schwere Rechtsverstöße
Das Ministerium erwähnt die gerichtliche Aufhebung, verschweigt aber:
• 6 rechtswidrige Vollfesselungen mit Bauchgurt,
• fehlende Anordnung des Bauchgurts,
• fehlende Fluchtgefahr,
• EMRK-Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK.
Die Darstellung ist unvollständig und irreführend.
10. Verlegung – Ministerium versucht,
Verantwortung umzudrehen
Besonders problematisch ist die Aussage:
„Der Petent und die Anwältin gehören einem ‚Kartell gegen § 63‘ an.“
Dies ist ein politischer Kampfbegriff, keine juristische Feststellung. Er dient der
Diskreditierung und ist in einer amtlichen Stellungnahme unzulässig.
11. Gesamtbewertung
Die informatorische Äußerung des Ministeriums:
• ignoriert rechtskräftige Gerichtsentscheidungen,
• übernimmt unkritisch die Darstellung der Klinik,
• enthält objektive Fehler,
• verengt gesetzliche Begriffe (z. B. Patientenakte),
• verharmlost rechtswidrige Maßnahmen,
• pathologisiert den Patienten,
• diskreditiert den Petenten,
• verschiebt Verantwortung.
Ein solches Vorgehen ist dem Anliegen des Petitionsrechts nicht angemessen.
12. Antrag
Ich bitte den Bayerischen Landtag daher:
1. 2. 3. die informatorische Äußerung des StMAS zurückzuweisen,
eine erneute, unabhängige Prüfung der vorgetragenen Sachverhalte anzuordnen,
die Fachaufsicht anzuweisen, die rechtswidrigen Vorgänge im BKH Lohr am Main
umfassend aufzuklären,4. die Klinik zu verpflichten,
o vollständige Akten vorzulegen,
o die Urschrift der Kriterien-Einschätzung herauszugeben,
o die fehlenden Briefe auszuhändigen,
o die Verantwortlichkeiten für die rechtswidrigen Maßnahmen zu benennen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Vollstrecker
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