SKANDAL IN WÜRZBURG: Mann aus Lohr kämpft vor Gericht gegen Fixierung, Isolation und Zwangsmedikamente – „Falsche Behauptung über fremdes Haus hat mein Leben zerstört!“

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von Dirk Lauer

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21. Oktober 2026

In einem brisanten Verfahren vor dem Landgericht Würzburg in der Ottostraße 5, 97070 Würzburg, verlangt Thomas Krebs aus Lohr am Main die gerichtliche Feststellung, dass gegen ihn angeordnete und durchgeführte Maßnahmen der Fixierung, Isolierung und zwangsweisen Medikamentengabe rechtswidrig waren. Der am 29. Dezember 1975 geborene Mann, wohnhaft Im Sommerberg 16 in 97816 Lohr, hat am 18. Oktober 2026, mit Bezug auf den 20. Oktober 2026, einen Antrag gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes sowie auf Fortsetzungsfeststellung nach § 115 Absatz III StVollzG gestellt. Er will klären lassen, ob die Eingriffe in seine Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, Artikel 2 Absatz 2 GG und Artikel 104 GG in erheblichem Maße verletzt wurden.

Die Maßnahmen sind zwischenzeitlich erledigt. Dennoch sieht Krebs ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Die besondere Schwere der Grundrechtseingriffe, die Fixierung, die Isolierung und die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten, stelle einen massiven Eingriff in die Freiheit der Person, die körperliche Unversehrtheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Hinzu komme ein erhebliches Rehabilitationsinteresse. Die zugrundeliegenden Vorwürfe einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung könnten ihn dauerhaft belasten und sein Ansehen beeinträchtigen. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Bewertungen auch bei künftigen Verfahren oder Begutachtungen eine Rolle spielen könnten.

Krebs macht eine fehlerhafte Tatsachengrundlage geltend. Die Gefahrenprognose habe zumindest teilweise auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruht. In verschiedenen Darstellungen sei behauptet worden, „Herr Krebs“ habe sich in einem fremden Haus verbarrikadiert. Diese Darstellung sei falsch. Er habe sich vielmehr in seinem eigenen Haus beziehungsweise Wohnbereich aufgehalten. Dieser Umstand sei für die rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung. Die Behauptung, eine Person habe sich in einem fremden Haus verschanzt, vermittle den Eindruck einer deutlich gesteigerten Gefahrenlage und eines besonders auffälligen Verhaltens. Tatsächlich habe er sich jedoch in seinem eigenen Haus aufgehalten. Der Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt verfälscht dargestellt worden.

Soweit polizeiliche Berichte, ärztliche Stellungnahmen, Zeugenaussagen, Unterbringungsentscheidungen oder Sachverständigengutachten auf dieser unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhten, seien die daraus gezogenen Schlussfolgerungen kritisch zu überprüfen. Das Gericht solle feststellen, ob und in welchem Umfang diese objektiv falsche Tatsachenbehauptung Eingang in behördliche, medizinische oder gerichtliche Bewertungen gefunden habe und ob hierdurch die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßnahmen beeinflusst worden sei.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahmen bestünden eindeutig. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die angeordneten Maßnahmen nicht hinreichend dokumentiert worden seien, dass wesentliche Tatsachen unvollständig beziehungsweise fehlerhaft dargestellt worden seien, dass die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nicht ausreichend geprüft worden sei und dass richterliche und medizinische Entscheidungen auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht hätten. Gerade die fehlerhafte Darstellung, „Herr Krebs habe sich in einem fremden Haus verbarrikadiert“, begründe erhebliche Zweifel an der Tragfähigkeit der gesamten Gefahrenprognose.

Zum Nachweis beantragt Krebs, die vollständige Patientenakte beizuziehen, sämtliche richterlichen Beschlüsse und Unterbringungsakten heranzuziehen, sämtliche Fixierungs-, Beobachtungs- und Überwachungsprotokolle beizuziehen, die Einsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten anzufordern, die beteiligten Ärzte, das Pflegepersonal und die Polizeibeamten als Zeugen zu vernehmen sowie ein unabhängiges fachpsychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit bereits ein Sachverständiger bestellt worden sei, behalte er sich vor, nach vollständiger Akteneinsicht weitere Ablehnungs- oder Befangenheitsgründe geltend zu machen.

In einer ergänzenden Erklärung weist Krebs darauf hin, dass die gesamten Akten, insbesondere die Fixierungs- und Isolierungsprotokolle, ihm trotz mehrmaliger Aufforderung über Jahre vorenthalten worden seien. Erst durch die Leiterin vom Amt für Maßregelvollzug, Frau Kempter, habe er erreicht, dass er nun Auszüge davon bekam.

Die Isolierung hinterließ ein Gefühl völliger Abgeschnittenheit von der Außenwelt, als wäre die eigene Existenz auf engsten Raum zusammengedrückt und die Verbindung zu allem Vertrauten gekappt worden. Jede Stunde der Fixierung verstärkte den Eindruck, die Kontrolle über den eigenen Körper sei vollständig verloren gegangen und man sei einem fremden Willen ausgeliefert, ohne Möglichkeit zur Gegenwehr oder Erklärung. Die zwangsweise Gabe von Medikamenten wirkte wie ein tiefer Eingriff in die persönliche Integrität, der nicht nur körperlich spürbar blieb, sondern auch das Vertrauen in medizinische und staatliche Instanzen nachhaltig erschütterte.

Dieser Fall wirft grundsätzliche Fragen nach der Sorgfalt bei der Tatsachenermittlung im Maßregelvollzug auf. Wenn eine zentrale Behauptung über den Aufenthaltsort falsch ist, gerät die gesamte Grundlage der Gefahrenprognose ins Wanken. Das Interesse an Rehabilitation und der Schutz vor künftigen Fehlbewertungen stehen hier im Mittelpunkt. Die Entscheidung des Landgerichts Würzburg wird zeigen, wie ernst die Gerichte solche Vorwürfe einer verfälschten Tatsachengrundlage nehmen.

Thomas Krebs aus Lohr hat mit seinem Antrag vom 18. Oktober 2026 die Weichen gestellt. Ob die begehrten Akten vollständig beigezogen werden, ob die Zeugen gehört werden und ob ein unabhängiges Gutachten die Vorgänge erhellt, bleibt abzuwarten. Die Öffentlichkeit darf gespannt sein, wie das Gericht mit der Behauptung umgeht, eine Person habe sich in einem fremden Haus verbarrikadiert, obwohl sie sich in ihrem eigenen Wohnbereich aufhielt. Die Grundrechte aus Artikel 1, 2 und 104 des Grundgesetzes stehen auf dem Prüfstand.

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