Skandal: Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen Kölner Kardinal Woelki – Kölner Behörde sieht keine Hinweise auf strafbares Verhalten im Fall des Sexual-Serientäters

Der Fall des Kölner Priesters und Sexual-Serientäters Hans Ue. hat für Kardinal Rainer Woelki juristisch keine Folgen. Wie der „Kölner Stadt-Anzeiger“ (Donnerstag-Ausgabe) berichtet, lehnt die Kölner Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Erzbischof und andere hochrangige kirchliche Würdenträger ab. Aus dem Prozess und der Urteilsbegründung gegen Ue., gegen den Landgericht Köln im Februar eine Haftstrafe von zwölf Jahren verhängt hatte, hätten sich keine „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für verfolgbare Straftaten“ ergeben, heißt es in einem Bescheid der Behörde, die der Zeitung vorliegt. Gegen Woelki, seinen Generalvikar Markus Hofmann, den früheren Offizial (Leiter des Kirchengerichts) Günter Assenmacher und den früheren Generalvikar Stefan Heße (heute Erzbischof von Hamburg) war eine Reihe von Strafanzeigen gestellt worden mit der Aufforderung, gegen die Kirchenmänner unter anderem wegen Beihilfe zum sexuellen Missbrauch von Kindern zu ermitteln.

Im Prozess vor dem Landgericht kam wiederholt die Frage einer Mitverantwortung der Kirche für Ue.s Taten zur Sprache, gegen den weder Woelki noch von dessen Vorgänger Joachim Meisner ein striktes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen verhängt oder ihm andere Auflagen wie eine Therapie oder regelmäßige Kontrollen gemacht hatten. Wie sich im Prozess herausstellte, setzte Ue. auch in der Zeit, in der das Erzbistum die Vorwürfe gegen ihn kannte, seine Missbrauchsserie fort – bis mindestens 2019. Der Vorsitzende Richter Christoph Kaufmann stellte in der Hauptverhandlung fest, es hätte seitens der Kirche keiner besonderen Anstrengungen bedurft, um zum damaligen Zeitpunkt unbekannte Opfer von Ue. ausfindig zu machen und weitere Missbrauchsvergehen aufzudecken.

Die Staatsanwaltschaft bezweifelt nun in ihrem Antwortschreiben auf die Anzeigen, dass Woelki und andere eine strafrechtlich relevante Pflicht zum Handeln, eine sogenannte Garantenpflicht, hatten. „Jedenfalls ist nach den hier vorliegenden Erkenntnissen nicht ersichtlich, dass die konkreten Taten durch ein bestimmtes Handeln der angezeigten Personen, zum Beispiel (weitere) dienstliche Sanktionen, sicher hätten verhindert werden können“, schreibt Staatsanwalt Maurice Niehoff, der im Prozess gegen Ue. die Anklage vertreten hatte. Auch eine mögliche fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen geeigneter Gegenmaßnahmen sei nicht festzustellen. Hinweise auf Strafvereitelung hätten sich ebenfalls nicht ergeben. „Vor diesem Hintergrund war die beantragte Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen abzulehnen“, so Niehoff abschließend.

https://www.ksta.de/koeln/missbrauchsfall-hans-ue–kardinal-woelki-juristisch-aus-dem-schneider-39811522

Kölner Stadt-Anzeiger