Im Fall des untergebrachten Thomas Krebs schlagen die Wellen hoch! Schwere Vorwürfe stehen im Raum: Freiheitsberaubung, falsche Diagnose und massive Fehlentscheidungen und Folter sollen zu einer jahrelangen Unterbringung geführt haben. Im Zentrum der Kritik steht die Frage, ob Krebs überhaupt nach der richtigen gesetzlichen Grundlage eingewiesen wurde. Während ursprünglich eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung angenommen wurde ( Einweisung gemäß §63 STGB) , mehren sich nun Stimmen aus dem direkten Behandlungsumfeld, die ein völlig anderes Bild zeichnen – mit brisanten Konsequenzen für die Rechtmäßigkeit der gesamten Unterbringung!
Besonders explosiv: Ein behandelnder Arzt äußerte klar, dass er von einer drogeninduzierten Psychose (hätte müssen wegen § 64 STGB eingewiesen werden müssen) ausgehe und verwies darauf, dass Krebs über lange Zeiträume stabil gewesen sei, sobald keine Substanzen im Spiel waren. Diese Einschätzung steht nicht allein! Auch eine frühere Psychologin sowie ein später hinzugezogener Gutachter sollen zu ähnlichen Ergebnissen gekommen sein. Damit verdichten sich die Hinweise, dass die ursprüngliche Diagnose absolut falsch und auf wackligen Beinen steht – und dass die Grundlage für die Einweisung grundlegend falsch gewesen sein könnte!

Doch damit nicht genug: Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass aktuelle Drogentests keinerlei Hinweise auf Substanzkonsum liefern und somit erfüllt Herr Krebs die Freilassung nach § 64 STGB da er nachweislich Drogenfrei ist!. Kritiker sprechen daher von einem völligen Widerspruch innerhalb der Bewertung des Falls. Wenn weder eine dauerhafte schwere Erkrankung noch ein akuter Drogenhintergrund vorliegt, stellt sich für viele Beobachter die entscheidende Frage: Warum sitzt Thomas Krebs noch immer in der Einrichtung? Die Forderungen nach Aufklärung werden lauter – und der Druck auf die Verantwortlichen wächst von Tag zu Tag!
1. § 63 StGB: Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Diese Maßregel greift, wenn der Täter aufgrund einer schweren psychischen Störung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
- Zustand des Täters: Der Täter muss die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen haben.
- Ursache: Eine psychische Erkrankung, eine geistige Behinderung oder eine schwere seelische Abartigkeit.
- Gefahrenprognose: Es müssen infolge des Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder erheblich gefährdet werden.
- Dauer: Die Unterbringung ist unbefristet. Sie endet erst, wenn die Gefahr für die Allgemeinheit nicht mehr besteht.
2. § 64 StGB: Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Hier steht die Suchterkrankung im Fokus. Das Ziel ist die Heilung von einer Abhängigkeit, um weitere Straftaten zu verhindern.
- Zustand des Täters: Der Täter hat den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
- Ursache: Die Straftat muss symptomatisch für die Sucht sein (die Tat wurde begangen, um Drogen zu beschaffen oder im Rausch verübt).
- Gefahrenprognose: Es besteht die Gefahr, dass der Täter infolge seines Hanges erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
- Erfolgsaussicht: Die Unterbringung darf nur angeordnet werden, wenn eine hinreichende Aussicht besteht, den Täter durch die Behandlung zu heilen oder über eine erhebliche Zeitspanne vor dem Rückfall in den Suchtmittelgebrauch zu bewahren.
- Dauer: Im Gegensatz zu § 63 ist die Dauer hier meist auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
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