Gemeinsame Pressemitteilung des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main und des Hessischen Landeskriminalamtes vom 15.08.2023140.000 Euro eingezogen – so lautet der rechtskräftige Beschluss des Amtsgerichtes Frankfurt am Main gegen eine 40-jährige Frau aus dem Ruhrgebiet.Diese geriet zuvor ins Visier der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Hessen, bestehend aus Kräften des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main und des Hessischen Landeskriminalamtes. Den Ermittlungen gegen die 40-Jährige wegen des Verdachts der Geldwäsche war eine Zollkontrolle am Frankfurter Flughafen im Oktober 2020 bei der geplanten Ausreise der Frau in die Türkei vorausgegangen.„Auf wiederholte Nachfragen der Zöllnerinnen und Zöllner gab die Frau an, kein Bargeld in nennenswerter Höhe mit sich zu führen. Im Zuge der Zollkontrolle wurden jedoch insgesamt 140.000 Euro – eingewickelt in mehrere Herrenjeans – im Gepäck der Reisenden festgestellt“, erklärt Carina Orth, Pressesprecherin des Zollfahndungsamtes Frankfurt am Main. „Weiterhin machte die Frau keine Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des sichergestellten Bargeldes“, so Orth weiter.Durch die umfangreichen Ermittlungen der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Hessen konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass die bei der Frau aus dem Ruhrgebiet gefundenen Geldscheine mutmaßlich aus Straftaten und nicht aus legalen Quellen stammen können. Zwar wurde die Bargeldkurierin nicht wegen des Verdachts der Geldwäsche verurteilt, allerdings ordnete das Gericht die selbständige Einziehung der sichergestellten 140.000 Euro an.Dies bedeutet, dass die wegen Geldwäscheverdachts sichergestellten Gelder auch dann abgeschöpft werden können, wenn die im Strafverfahren beschuldigte Person nicht weiterverfolgt oder verurteilt werden konnte, sofern zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass diese Gelder aus einer Straftat stammen. Die Einziehung von Taterträgen, also die Wegnahme von Gewinnen aus möglichen Straftaten, folgt dem Grundsatz, dass „Straftaten sich für mögliche Täter nicht lohnen sollen“.ZusatzinformationenGemeinsame Finanzermittlungsgruppen bestehen zwischen den Zollfahndungsämtern und den Landeskriminalämtern bzw. dem Landespolizeipräsidium des Saarlands sowie zwischen dem Zollkriminalamt und dem Bundeskriminalamt. Die fachlich zur Bekämpfung von Geldwäsche eingerichteten Stellen verfolgen in erster Linie den Zweck, illegale Handlungen aufzudecken, die das Verschleiern der Herkunft von rechtswidrig erlangten Vermögensgegenständen zum Ziel haben.Als gleichwertiger Partner zur Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche arbeitet das Zollfahndungsamt Frankfurt am Main in seinem Zuständigkeitsbereich in drei Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen im Saarland, Rheinland-Pfalz und Hessen zusammen mit den jeweiligen Länderpolizeien. Ein weiterer Dienstsitz ist beim Flughafen Frankfurt am Main eingerichtet.
Zollfahndungsamt Frankfurt am Main